Ordnungsamt erlaubt das Parken von schmalen Fahrzeugen in der Grünberger Str.: Auf die Restfahrbahnbreite kommt es an

Wichtige Ansage aus dem Rathaus. In der Grünberger Straße darf grundsätzlich geparkt werden – wenn das Fahrzeug denn schmal genug ist. Die Straßenverkehrsordnung schreibe eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter vor, sagte Ordnungsamtschef Kolja Peglow den HU-Nachrichten, das sei losgelöst davon, wie breit das parkende Auto ist. Peglow: „Es kann also sein, dass es Bereiche gibt, wo noch ein kleines Fahrzeug parken kann, weil die Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern noch gegeben ist.“

Die HU-Nachrichten sagen: Das ist eine wichtige Klarstellung, denn die bisherigen Verlautbarungen aus dem Rathaus ließen auch die Interpretation zu, dass in der Grünberger Straße überhaupt nicht mehr geparkt werden darf.

Tatsache ist: Die Grünberger Straße fängt breit an und wird dann schmaler. Während die Fahrbahn von Kantstein zu Kantstein nach Messungen eines Anwohners zu Beginn noch eine Breite von 5,30 aufweist, verengt sie sich im weiteren Verlauf auf bis zu 4,50 Meter. Heißt: Am Anfang der Straße dürfen nach Verwaltungslesart Autos bis zu einer Breite von 2,25 Meter parken, später ist dann noch das Parken von Fahrzeuge mit einer Breite von 1,45 Metern (Rechnung: 4,50 m minus Restfahrbahnbreite von 3,05 m) erlaubt. Das langt dort also nur noch für Motorräder oder für Vehikel a la Renault Twizy.

Allerdings: In dem Bereich, wo sich die Fahrbahn auf bis zu 4,50 Meter verengt, ist der Bürgersteig abgesenkt, sodass dort parkende Fahrzeuge auch durch KFZs mit Überbreite problemlos passiert werden können. Deswegen wurde das Parken in der Wohnstraße seit 1986 grundsätzlich toleriert – bis vor wenigen Wochen. Seit Anfang Mai verteilt Peglows Mannschaft fleissig Knöllchen.

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8. Juni 2021

One thought on "Ordnungsamt erlaubt das Parken von schmalen Fahrzeugen in der Grünberger Str.: Auf die Restfahrbahnbreite kommt es an"

  1. Parken in „engen Straßen“

    > Gelten StVO, StVZO, Rechtsgrundlagen für alle Gemeinde-Straßen gleichermaßen?
    > und ggf. warum nicht?

    Es heißt, die Straßenverkehrsordnung schreibe eine „Restfahrbahnbreite“ (Mindestbreite für den Fahrverkehr) von 3,05 Meter vor, wenn ein Fahrzeug geparkt wird.
    > Wo steht das so in der Straßenverkehrsordnung?

    > Sollte nicht auch auf die höchstzulässige Breite von Personenkraftwagen (gem. § 32 StVZO) eingegangen werden, anstatt nur auf Kraftfahrzeuge allgemein, wenn es um die „Erlaubnis zum Parken“ geht ?

    > Auch in einer „engen Straße“ darf also geparkt werden, wenn die „Restfahrbahnbreite“ gegeben ist?

    > Sollte die „Restfahrbahnbreite“ nicht gegeben sein, darf dann trotzdem geparkt werden, wenn ein anderes Fahrzeug passieren könnte?

    > Wird auch stets sichergestellt, dass das Befahren des Fußweges nicht erfolgt?

    > Gibt es vonseiten der Verwaltung Vorschläge zur Lösung von „Parkproblemen“ in „engen Straßen“?
    > wie sehen diese ggf. aus?

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