Mitteilung von Bürgermeisterin Schmidt
Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ordne ich an, dass das ohnehin vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot (§ 23 Abs. 1 und 2 1. SprengV) für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 im Umkreis von 200 m um reetgedeckte Häuser im gesamten Gemeindegebiet für Feuerwerksraketen und Abschussbecher aus Gas- oder Schreckschusswaffen auch auf den 31.12.2020 und 01.01.2021 ausgedehnt wird.
Im gesamten Gemeindegebiet ist eine Vielzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern vorhanden. Diese werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. In der Vergangenheit haben u.a. Feuerwerksraketen wiederholt mit Reet eingedeckte bauliche Anlagen in Brand gesetzt.
Um Brandgefahren durch das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerksraketen bzw. Abschussbechern aus Gas- oder Schreckschusswaffen aus Anlass des Jahreswechsels 2020/2021 in diesen Bereichenvorzubeugen, wird diese Anordnung getroffen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Diese sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Bewohnerinnen und Bewohner von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände im Umfeld dieser Gebäude in der Silvesternacht abzubrennen.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Ziffer 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziffer 16 sowie Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, 24558 Henstedt-Ulzburg Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Daher ist die angeordnete Maßnahme auch dann zu beachten, wenn gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben wird.
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Ergänzende Hinweise:
Darüber hinaus weise ich auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:
1. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahre ist verboten (§ 22 Abs. 3 SprengG). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.
2. In der Zeit vom 29. bis 31.12.2020 ist das Feilhalten und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 zulässig (§ 22 Abs. 1 1. SprengV).
Gemäß § 2c i.V.m. § 8 Corona-BekämpfVO mit der Gültigkeit 16.12.2020-10.01.2021 wird der Verkauf von Pyrotechnik untersagt werden. Seitens des Bundes werden hierzu Regelungen erlassen. Seitens des Kreises Segeberg wird hinsichtlich zeitlicher und örtlicher Beschränkungen zum Abbrennen von Pyrotechnik in Kürze eine Allgemeinverfügung erwartet.
3. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht abbrennen (§ 23 Abs. 2 1. SprengV).
4. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV).
5. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
pm
16. Dezember 2020
Sind wir falsch informiert? Ich meine nicht.
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Die Landesregierung zu den NEUEN Corona-Einschränkunken (14.12.2020):
„Auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden; die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Verkauf von Pyrotechnik in diesem Jahr generell verboten werden soll.“
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Die Gemeinde:
„Anordnung eines Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern (15.12.2020)
Ergänzende Hinweise:
2. In der Zeit vom 29. bis 31.12.2020 ist das Feilhalten und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 zulässig (§ 22 Abs. 1 1. SprengV). Gemäß § 2c i.V.m. § 8 Corona-BekämpfVO mit der Gültigkeit 16.12.2020-10.01.2021 wird der Verkauf von Pyrotechnik untersagt werden. Seitens des Bundes werden hierzu Regelungen erlassen. Seitens des Kreises Segeberg wird hinsichtlich zeitlicher und örtlicher Beschränkungen zum Abbrennen von Pyrotechnik in Kürze eine Allgemeinverfügung erwartet.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Böllerverbot_in_Deutschland
Bitte unter Schleswig-Holstein nachschauen.
Habe Ihren Text zwischenzeitlich auch gefunden (auf der offiziellen S-H Seite).
Wer mit Verwunderung darauf reagiert, warum die Bürgermeisterin hier Einschränkungen für die Nutzung von Feuerwerk anordnet, wo doch (angeblich) ein Böllerverbot besteht, ist schlichtweg falsch informiert. Es gibt kein Verbot in Schleswig-Holstein, sondern „es soll nur an belebten Orten und Plätzen kein Feuerwerk gezündet werden“. Das ist gar kein Verbot, höchstens ein Gebot. Vielleicht sogar ein frommer Wunsch. Hatte mich schon gewundert, warum so viele Menschen davon ausgehen, dass dieses Jahr ein ruhiger Jahreswechsel ansteht. Ich glaube es nicht vollends. Leider. Für mich ein weiteres Beispiel der Intransparenz und Logik vieler Krisenmaßnahmen. Zwischen Baum und Borke, weder Fisch noch Fleisch. So wird das nichts mit der Eindämmung!