Bürgermeister: Linden-Abholzung war ordnungswidrig

Stefan Bauer contra Benedikt Bauer. Der Bürgermeister hat am Montag dem Henstedter Linden-Eigentümer widersprochen. „Wir haben das geprüft, nach unserer Auffassung hat er sich ordnungswidrig verhalten“, sagte der Verwaltungschef den HU-Nachrichten. Makler Benedict Bauer hatte gegenüber den HU-Nachrichten erklärt, die Lindenfällung vergangenen Freitag sei rechtskonform gewesen und auf den im Mai beschlossenen Bebauungsplan verwiesen.

Der sieht, wie berichtet, vor, dass die Linde einem Wohnhaus weichen soll. Das Problem dabei: Großbäume dürfen ganz offenbar grundsätzlich nur in der kalten Jahreszeit gefällt werden. Verwaltungschef Bauer: „Er hat in zweifacher Hinsicht geltendes Recht missachtet.“ Zum einen, so der Bürgermeister, das Bundesnaturschutzgesetz, zum anderen die gemeindliche Baumschutzsatzung. Stefan Bauer: „Die sagen im Grunde beide, dass Bäume erst ab dem 1.10. gefällt werden dürfen.“

Benedikt Bauer muss nun allerdings nur mit einem moderaten Bußgeld rechnen. Weil er den Baum sowieso ab Oktober hätte fallen dürfen. Der Bürgermeister: „Von daher hat er nur voreilig gehandelt, und das ist im Ordnungsrecht nicht ganz oben anzusetzen.“

Die Linde ist seit Freitag Kleinholz, was machen nun die Lindenretter? Ilona Schlömann von der Bürgerinitiative: „Wir haben uns umbenannt.“ Etwa in Lindenrächer? Schlömann: „Nee, wir heißen jetzt ‚hu-blattwerk: für Grünerhalt und für Lebensqualität‘.“

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5. August 2019

20 thoughts on "Bürgermeister: Linden-Abholzung war ordnungswidrig"

  1. Mal so nebenbei: Herr Benedict Bauer hat den Baum nicht selbst gefällt sondern einen Fachbetrieb damit beauftragt. Wenn es sich um ein seriöses Unternehmen handelt, dann hätte der diese Arbeiten nicht vor dem 1.10.2019 ausführen dürfen dank seiner Fachkenntnisse.
    Aber für Geld ist ja vieles machbar……
    Für gefährdet halte ich den Baumbestand an der Kreuzung Hamburger Straße / Lindenstraße, wo einst die „Kulturkate mit Strohdach“ stand, bis sie durch einen Brand zerstört wurde.
    Bin gespannt, wann diese seit vielen Jahren freie Fläche nun auch einen Bauinvestor im Zuge der innerörtlichen Verdichtung beflügelt…..
    Auch für die Fläche hinter dem alten Strohdachgebäude am Wohldweg gibt es Pläne dahinter EH zu bauen – mit ggf. Fällung des alten Baumbestandes an der jetzigen Grundstückszufahrt.
    Und unsere Kreiselexperten könnten dann noch auf die Idee kommen an der Einmündung Schulstraße / Hamburger Straße den alten Baum zu fällen und zum besseren Verkehrsfluß.
    Komisch nur, daß im Baugebiet „Pinnau-Wiesen“ nach wie vor nichts gebaut wird trotz geändertem B-Plan. War doch mal so eilig…….. Immerhin, einige Tannen wurden schon mal abgeholzt……. Und so ist die tolle Villa mit Doppelgarage noch völlig vereinsamt, ohne Tennet-380 Kv-Leitung.

    1. Kennen Sie sich da denn mit der rechtlichen Lage aus? Wenn es ein Fachbetrieb ist, dann wird dieser sicherlich die Legitimation haben, zu prüfen, ob Tiere im Baum wohnen. Ist der Baum unbewohnt, kann gemäß Bundesnaturschutzgesetz auch außerhalb der Schonzeit gefällt werden, so mein Kenntnisstand. Ob der Fachbetrieb sich über eine eventuelle kommunale Baumschutzsatzung informieren muß oder ob hierfür nicht eher der Auftraggeber zuständig ist, das entzieht sich meiner Kenntnis und den bisherigen Kommentaren läßt sich auch nicht entnehmen, ob dies irgendjemand ernsthaft wüßte.

      1. „Ist der Baum unbewohnt, kann gemäß Bundesnaturschutzgesetz auch außerhalb der Schonzeit gefällt werden“, so der Kenntnisstand der Vorkommentators. Ja, aber nicht innerhalb der Schonzeit. Und jeder Gartenbaubetrieb tut gut daran, sich die Fällgenehmigung für so einen mächtigen Baum, für den auch keine Ausnahme von der Schonzeitregelung erteilt werden kann, zuvor geben zu lassen. Auch sollte sich der Gartenbaubetrieb vergewissern, dass die Eigentümer mit der Fällung einverstanden sind. Wir haben vernommen, dass strittig ist, ob der Bauwillige überhaupt Eigentum erworben hat.

        1. Hallo Frau „Vorkommentatorin“. Ich habe meine Quelle überprüft und festgestellt, daß innerhalb der Schonzeit ein unbewohnter(!) Baum zwar durchaus gefällt werden darf (wenn die grundsätzliche Fällung ohnehin genehmigt wurde), allerdings nur in der Forst- und Landwirtschaft (was in diesem Fall also vermutlich nicht zutrifft).

          1. Grundsätzlich ist es nicht zulässig einen Baum, auch bei vorliegender Fällgenehmigung ,in der Schutzfrist 1.3-30.9 zu Fällen.
            Soll innerhalb der Schutzfrist trotzdem gefällt werden muss der Baum durch einen Biologen begutachtet werden, damit ausgeschlossen wird das nistende Vögel oder andere Tiere geschädigt werden

      2. Guten Tag, Herr Kirmse ! Der Gartenfachbetrieb, der bei mir bedarfsweise tätig ist, richtet sich danach bzw. hat sich danach gerichtet und mich beraten. Gemeinsam haben wir dann punktuell entschieden ob ja oder nein. In einem Fall Bestand Gefahr für das nachbarschaftliche Grundstück.
        Ansonsten: solche Sondergenemigungen bedürfen der Schriftform, wie bei Behörden üblich. Die scheint es hier seltsamer Weise nicht zu geben nach dem was hier zu lesen war.
        Die Aussage von Hern Benedict Bauer die Gemeindeverwaltung hätte zugestimmt widerspricht der aktuellen Aussage des Bürgermeisters in der Presse wie hier ebenfalls zu lesen war. Für mich war das Tatsachen schaffen und dabei die Unwahrheit sagen.
        Herrn Benedict Bauer als Vermieter haben würde ich niemanden empfehlen können nach so einer Aktion. Wenn er rigoros gegen die Natur / Bäume vorgeht ohne jegliches Umweltbewußtsein und Einhaltung von gesethzlichen Bestimmungen – wie mag er dann gegenüber seinen Senioren-Mietern umgehen ?

        1. Moin Herr Michelsen. Sicher war das „Tatsachen schaffen“, auf jeden Fall kam es wohl für alle überraschend. Trotzdem weiß man öffentlich scheinbar nichts genaues und es wird wild spekuliert. Da wollte ich im Grunde nur sagen, daß es meist mehr gibt, als „die eine“ Wahrheit. Oft genug steht am Ende von Ermittlungen eine Wahrheit, mit der mancher so nicht gerechnet hatte.

          Ob jemand, der einen Baum fällt und dazu rätselhafte Angaben macht, ein schlechter Vermieter ist, ist mir eindeutig zu spekulativ. Wenn ein Vermieter kein Veganer ist, habe ich ja auch keine Angst, er könnte mich umbringen, nur weil ihm das bei Tieren egal ist, bzw über sowas macht man sich doch normalerweise gar keine Gedanken. Genug Menschen wird die Fällung gänzlich egal sein, die mieten dann dort auch ohne sich großartig über den Vermieter Gedanken zu machen.

  2. Guten Abend Herr Abel,
    da haben Sie mich aber wirklich falsch verstanden: Ich habe nicht ein hohes Strafmaß gefordert ,…weil „der Baum 80 Jahre alt war und durch die vorzeitige Fällung die Verhinderung von Maßnahmen zur Rettung innerhalb der zwei-Monatsfrist nicht mehr möglich waren“. Lesen Sie doch bitte meinen vorhergehenden Wortbeitrag vollständig.
    Ich habe die Hoffnung geäußert, dass dieser offensichtlich vorsätzliche Verstoß gegen das Naturschutzgesetz (der Baum wurde innerhalb der Schonzeit gefällt und man war sich dessen bewusst) so hoch wie nur möglich bestraft wird! Wir befinden uns in der Nist- und Aufzuchtzeit der Tiere!
    Leider stellt ein solches Handeln – da haben Sie Recht – NUR eine Ordnungswidrigkeit dar. Aber auch dafür können schmerzhafte Geldbußen festgesetzt werden!
    Dass der Baum im Oktober aufgrund des mehrheitlichen Beschlusses von CDU, FDP und BfB hätte gefällt werden dürfen, darf sich dabei auf keinen Fall „strafmildernd“ auswirken, denn niemand kann beurteilen, ob die Bürgerinitiative nicht doch einen Weg gefunden hätte, dies zu verhindern.
    Meines Erachtens war es in diesem Zusammenhang angebracht, noch einmal auf den Wert von Bäumen und Grünflächen für jede/n von uns hinzuweisen – besonders auch im Hinblick auf die derzeitig diskutierte Nach- oder Innenverdichtung und die im Entwurf befindlichen Bebauungspläne. Ich verbinde damit die Hoffnung, dass auch in Henstedt-Ulzburg politische Entscheidungen zukünftig zugunsten der Natur und damit zum Nutzen aller und nicht zugunsten einzelner Investoren getroffen werden. Entscheidungen, an denen sich die Parteien bei der kommenden Kommunalwahl ganz sicher werden messen lassen müssen.

  3. Der Punkt an dem die gefühlte und die rechtliche Sachlage hier auseinander gehen ist der Grund für die Strafe.
    Es geht nicht darum wie wertvoll der Baum für die Gemeinde, die Tierwelt oder die Umwelt war, denn formal war das bereits abgehandelt. Ebenso geht es nicht darum dass den Menschen knapp zwei Monate genommen wurden in denen sie für den Erhalt des Baumes hätten werben und kämpfen können.
    Es geht beim Strafmaß darum, dass Arbeiten, die erst im Oktober hätten erledigt werden dürfen, einfach in den August vorgezogen wurden. Und daran wird sich vermutlich das Bußgeld ausrichten.
    .
    Jemandem der darin stattdessen eine Strafe für die Fällung eines 80 Jahre alten Baumes oder die Verhinderung von Maßnahmen zur Rettung innerhalb der zwei-Monatsfrist sieht wird sie lächerlich klein vorkommen.

    1. Hallo Herr Abel.
      Wie ich bereits ihrem Vater geschrieben habe, liegt nach meinem Kenntnisstand keine Baugenehmigung sondern lediglich ein Bauantrag vor. Es ist richtig, dass erteilte Genehmigungen bei einem bestehenden B-Plan ohne Regressforderungen nicht widerrufen werden können. Der B-Plan ist jedoch nicht in Stein gemeisselt und kann auf Antrag auf politischem Wege geändert werden. Wie ich bereits sagte: Man muss es nur wollen! Insofern dürften bei einer noch nicht erteilten Genehmigung auch keine Regressforderungen anfallen und solchen Machenschaften würden auch in Zukunft klar die Grenzen aufgezeigt werden. Wie gesagt: Man muss es aber auch wollen. Hier wird sich nun zeigen, inwieweit geltende Regeln zum persönlichen Vorteil folgenlos außer Acht gelassen werden können.

      1. Moin Herr Worthmann,
        ich bin selbst nicht vom Fach, aber Herr Bauer (also der BGM) wird in den Kieler Nachrichten dahingehend zitiert, dass mit der (erfolgten) Festlegung des B-Plans der Schutzstatus des Baumes entfallen sei.
        Der B-Plan könnte natürlich noch geändert werden, aber er war erstmal in Kraft und solange das der Fall ist kann sich der andere Herr Bauer darauf berufen.

      2. Moin Herr Worthmann,

        genau das: „Insofern dürften bei einer noch nicht erteilten Genehmigung auch keine Regressforderungen anfallen“ ist leider nicht der Fall. Nach Aussage aus dem Bauamt muss der Bauantrag nach dem zum Zeitpunkt des Einreichen gültigen B-Plan entschieden werden – anderenfalls bestehen Ansprüche in Höhe der, durch die nachträgliche Änderung entstandenen, Einbußen.

        1. Wenn es tatsächlich so ist, hat der Eigentümer aus seiner Sicht dank der Befürworter dieses B-Planes ja alles richtig gemacht. Schade, dass ein solches Verhalten außer dem verhältnismäßig geringen Bußgeld noch weiterhin belohnt wird. Aber offensichtlich ist das hier ja so gewollt.

          1. Herr Worthmann, auch wenn ich die Aufregung verstehe, so hat das doch nichts mit „ist HIER offenbar so gewollt zu tun! Ich stelle mir vor, ich kaufe ein Grundstück um für mich privat ein Einzelhaus drauf zu setzen, gehe zum Architekten, lasse den planen und wenn wir uns einig sind, erstellt er einen Bauantrag und läßt die Statik berechnen. Das wird eingereicht und nun wird plötzlich der B-Plan geändert und ich soll jetzt die angefallenen Kosten selbst tragen? Das wäre doch nicht in Ordnung! Dem Bauamt in Segeberg ist dabei ja egal, ob es vor Ort Streitigkeiten wegen eines Baumes auf dem Grundstück eines Investors gab oder ob 10 Privatpersonen einzeln betroffen sind, von daher finde ich die Regelung sehr vernünftig, kann einen schließlich ganz schnell selbst treffen.

  4. “ … Der Bürgermeister: „Von daher hat er nur voreilig gehandelt, und das ist im Ordnungsrecht nicht ganz oben anzusetzen.“ … “ bzw. in HU ist das Sch…egal. Oder wie sehe ich das? Weitermachen!

  5. Herr Benedikt Bauer hat, als er die sofortige Fällung der Linde veranlasste, „nur voreilig gehandelt“, so Bürgermeister Stefan Bauer und im Ordnungsamt ist ein solches Handeln „nicht ganz oben anzu-setzen“, so unser Bürgermeister weiter?!

    Auch wenn die Fällung der Linde laut B-Plan beschlossene Sache war, so hat Herr Benedikt Bauer NICHT NUR gegen die gemeindliche Baumschutzsatzung, sondern eben AUCH GEGEN das Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz verstoßen, in denen eine Fällung von Bäumen ausschließlich in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt ist. Kleine Anmerkung am Rande: Dies gilt übrigens aus Naturschutzgründen auch für den Heckenschnitt. Von März bis September sind bei Hecken lediglich Pflegeschnitte, möglichst von Hand und nicht mit elektrischen Heckenscheren gestattet. Dies wird leider noch allzu oft missachtet, wenn der gestalterische Eifer / Perfektionismus mit uns Menschen durchgeht…

    Zurück zum Thema: Wieso wird so selbstverständlich von einem moderaten Bußgeld ausgegangen? Ich hoffe, die Grünen machen ihre Ankündigung wahr und erstatten Strafanzeige gegen Herrn Benedikt Bauer und die ausführenden Landschaftsgärtner, die sich offensichtlich keine Sondergenehmigung zur sofortigen Fällung des Baumes vorlegen ließen, so wie sie es in ihrer Ausbildung eigentlich gelernt haben sollten. Der Baum war – selbst für Laien erkennbar – kerngesund, es drohte kein Umstürzen, es war keine Gefahr im Verzug.

    Derartige Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz können durchaus mit Strafen in Höhe von 50.000 € geahndet werden. Diese Linde produzierte täglich Sauerstoff für 26 Menschen (!), verdunstete dazu täglich circa 500 Liter Wasser über ihre Blätter in unsere Atmosphäre, spendete Schatten und bot vielen verschiedenen Insekten-, Vogel- und anderen Tierarten Nahrung und ein Zuhause. Dazu noch der Erholungswert, den ein solch alter großer Baum hat, wenn man auf ihn statt auf eine Hauswand schaut, wenn man vielleicht sogar die Möglichkeit hat, unter ihm zu sitzen und das Rauschen der Blätter zu hören – dies alles, seien wir ehrlich, kann wertmäßig gar nicht in Zahlen ausgedrückt werden …

    Der gesunde Menschenverstand sagt: Hier mussten schleunigst Fakten geschaffen werden, da Herr Benedikt Bauer befürchten musste, dass es der Bürgerinitiative „Lindenretter“ auf irgendeinem Wege (z.B. durch eine Klage) doch noch vor Oktober gelingen könnte, den Erhalt der Linde durchzusetzen. Der Verstoß geschah also ganz offensichtlich auch noch vorsätzlich.

    Wenn Grundstückseigentümer durch den Text in Bebauungsplänen den „irrtümlichen“ Eindruck gewinnen, dass sie sich über Naturschutzgesetze hinwegsetzen können, sobald ein genehmigungsfähiger Bauantrag vorliegt, dann sollte dieser Satz schleunigst aus allen B-Plänen entfernt oder zumindest dahingehend abgeändert werden, dass die in Naturschutzgesetzen vorgesehenen Schonzeiten für die Natur trotzdem einzuhalten sind.

    Lieber wäre mir persönlich, dass zukünftige B-Pläne (und auch bestehende B-Pläne dahingehend überarbeitet werden) die vorhandenen Grünflächen in unserem Ort, insbesondere den über Jahrzehnte gewachsenen Baumbestand, ausdrücklich erhalten. Nur weil ein Investor groß bauen will, müssen Gemeindevertretung (Politik) und Verwaltung ein solches Vorhaben mit einer Erlaubnis zum Abholzen doch nicht noch ermöglichen. Dann kann zukünftig eben nur noch moderat bzw. kleiner oder schlimmstenfalls (aus Investoren-Sicht) gar nicht gebaut werden. Das wäre gelebter Naturschutz wie ihn sich immer mehr Menschen inzwischen wünschen.

  6. Es ist wirklich schade umdie Linde!
    Doch ich kann Herrn Benedict Bauer verstehen.
    Wenn man über soviel Jahre von Verwaltung und Politik hingehalten wird, ist die Strafe für ein zu frühes Fällen günstiger als ein brach liegendes Grundstück, das einem die Existenz auffressen kann.
    Jede Medaillie hat 2 Seiten !

    1. Hallo Herr Witte.
      Wenn ich ein Grundstück mit diesem alten Baumbestand erwerbe, weiß ich vermutlich als „Grundschüler“ schon, dass ich bestimmten Vorschriften bei geplanten Bauvorhaben unterliege. Dieses sollte auch einem gewerbsmäßigen Makler bekannt sein. Das Grundstück wurde jahrelang zum Verkauf angeboten. Hat offensichtlich nicht funktioniert. Also folgt Plan „B“ mit dem geplanten Bauvorhaben. Da der Druck der Anwohner/Bevölkerung anscheinend auch durch die Gründung einer Bürgerinitiative immer größer wurde, konnte man trotz jahrelangem Stillstand (u.a. auch durch vergebliche Verkaufsgesuche scheinbar selbstverschuldet) keine zwei Monate mehr warten. Die gesetzlichen Bestimmungen dürften einem Makler hinreichend bekannt sein. Insofern ist Vorsatz vorauszusetzten. Es wurden also rechtswidrig umwiderrufbare Fakten geschafen, damit das geplante Bauvorhaben nicht doch noch scheitert und die Gewinnspanne für den Eigentümer minimiert wird. Es handelt sich daher also um eine Kosten-/Nutzenrechnung durch den Eigentümer, die bei Genehmigung des geplanten Bauvorhabens immer noch sehr postiv für den Verantwortlichen ausfällt. Das bedeutet, dass rechtswidirges Verhalten belohnt werden würde. Den Begriff „Existenz auffressen“ halte ich somit in diesem Zusammenhang für völlig deplaziert.

      1. So ist es. Solange der wirtschaftliche Vorteil aus „Tatsachen schaffen“ größer ist als ein ggf. fälliges Bussgeld wird solch illegales Vorgehen weiter betrieben. Da zeigt sich wieder das gierige Verhalten der Immobilienbranche.

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