Nicht überall darf geböllert werden

Eine Erinnerung mehr kann nicht schaden, finden die Henstedt-Ulzburger Nachrichten. Und weisen deshalb auch in diesem Jahr darauf hin, dass nicht überall rumgeknallt werden darf. In der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen und Seniorenheimen dürfen keine Raketen und Böller gezündet werden. Und selbstverständlich ist das böllern auch in der Umgebung von Reetdachhäusern tabu. Nachfolgen die amtliche Bekanntmachung des Bürgermeisters zur Silvesterknallerei:

Anordnung eines Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ordne ich an, dass das ohnehin vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (§ 23 Abs. 1 1. SprengV) im Umkreis von 200 m um reetgedeckte Häuser im gesamten Gemeindegebiet für Feuerwerksraketen und Abschussbecher aus Gas- oder Schreckschusswaffen auch auf den 31.12.2018 und 01.01.2019 ausgedehnt wird.

Im gesamten Gemeindegebiet ist eine Vielzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern vorhanden. Diese werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. In der Vergangenheit haben u.aFeuerwerksraketen wiederholt mit Reet eingedeckte bauliche Anlagen in Brand gesetzt.

Um Brandgefahren durch das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerksraketen bzw. Abschussbechern aus Gas- oder Schreckschusswaffen aus Anlass des Jahreswechsels 2018/2019 in diesen Bereichen vorzubeugen, wird diese Anordnung getroffen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Diese sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Bewohnerinnen und Bewohner von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände im Umfeld dieser Gebäude in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Ziffer 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziffer 16 sowie Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der im Briefkopf angegebenen Anschrift Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Daher ist die angeordnete Maßnahme auch dann zu beachten, wenn gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben wird.
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Ergänzende Hinweise:

Darüber hinaus weise ich auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:

1. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahre ist verboten (§ 22 Abs. 3 SprengG). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.

2. In der Zeit vom 28. bis 31.12.2018 ist das Feilhalten und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 zulässig (§ 22 Abs. 1 1. SprengV).

3. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht abbrennen (§ 23 Abs. 2 1. SprengV).

4. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV).

5. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Henstedt-Ulzburg, 03.12.2018
Gemeinde Henstedt-Ulzburg

Der Bürgermeister

gez. Bauer

H-UN

31. Dezember 2018

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