Brief der Kreisverwaltung zum Masketragen bei politischen Sitzungen

Zur Frage, welche Hygienevorschriften in politischen Gremiensitzungen gelten (Maske?) und wo diese geregelt sind:

Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist die jeweils geltende „Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“, Fundstelle hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 regelt die grundsätzliche Erlaubnis u.a. für Veranstaltungen, die der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften bestimmt sind.

Da es sich dann um eine Versammlung handelt, finden sich weitere Bestimmungen im § 6:

  • Max. 50 Personen innerhalb geschlossener Räume
  • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nase-Bedeckung (außer für die jeweils sprechende Person)
  • Es muss ein schlüssiges Hygienekonzept vorliegen
  • Die Versammlungsleitung ist für die Umsetzung des Hygienekonzeptes verantwortlich
  • Die Kontaktdaten sind zu erheben
  • Ausnahmen können mit dem Kreisordnungsamt und dem Fachdienst Infektionsschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz abgestimmt werden.

Der Inhalt eines Hygienekonzeptes ist in § 4 Abs. 1 näher erläutert, Art und Umfang sowie der Umgang der gesammelten Kontaktdaten ist in § 4 Abs. 2 abschließend geregelt. Generell gelten aber für alle Bereiche des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft diesbezüglich die gleichen, mittlerweile allgemein bekannten Regeln.

Die Regelungen zum Tragen einer Maske sind nach dem Wortlaut der Verordnung nicht für Diskussionsrunden formuliert, heißt es doch, dass von der Tragepflicht befreit ist „die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen“. Da bei Gremiumssitzungen aber gerade diskutiert werden soll und alle Beteiligten unmittelbar das Wort ergreifen können sollen, wäre genau dieser Punkt in dem Hygienekonzept aufzugreifen. Abhilfe für das Infektionsrisiko durch erhöhten Aerosolausstoß könnten z.B. ein größerer Sitzabstand oder zusätzliche physische Barrieren bei jeweils angemessener Be- und Entlüftung sein. Hier ist der Kreativität der Versammlungsleitung freier Lauf gelassen. Entscheidend ist, dass alle Teilnehmer*innen die Veranstaltung genauso gesund wieder verlassen, wie sie zur Veranstaltung erschienen sind.

Fazit: Von der Pflicht zum Tragen kann (nur) abgewichen werden, wenn die Rahmenbedingungen dieses zulassen. Die Verantwortung liegt bei der Versammlungsleitung.

Käme es zu einem Verdacht einer Infektionsübertragung, müsste der Infektionsschutz die Schwachstelle(n) und die dafür verantwortliche(n) Person(en) ermitteln und schlimmstenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.“

H-UN

21. März 2021

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