Die Spitzen aller politischen Fraktionen inklusive Bürgervorsteher und Bürgermeisterin haben am Dienstag bei einem gemeinsamen Rathaus-Auftritt die Bürger erneut dazu aufgerufen, Torsten Thormählen als Bürgermeister abzuwählen. Unterstützt wurden sie dabei von Dr. Ulrich Mann, dem Juristen, der die Gemeinde im Fall Thormählen vertritt.
Mann machte klar, dass für Thormählen kein Platz mehr im Rathaus sei: Die Integrität eines Verwaltungschefs müsse über jeden Zweifel erhaben sein, so der Kieler Rechtsanwalt. Von einem Bürgermeister müsse man erwarten, dass er die Regeln für Nebentätigkeiten kenne.
Mann warf auch einen Blick auf das Thormählen-Statement zur Abwahl-Entscheidung am 22. September, das jeder Bürger zusammen mit der Stellungnahme der Fraktionen zugeschickt bekommen hat: Hinter jedem Satz darin könne man ein Fragezeichen machen, vieles klinge smart, sei aber nicht richtig.
Mann betonte weiter, dass man im Fall Thormählen grundzätzlich zwei Dinge auseinanderhalten müsse: einerseits das Straf- sowie das noch folgende Disziplinarverfahren, bei dem die Gemeinde nur eine Zuschauerrolle einnehme, und andererseits das Abwahlverfahren, welches die einzige Möglichkeit darstelle, Thormählen aus dem Amt zu entfernen. Das gelte selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung.
Die Bürgerinnen und Bürger sollen in gut drei Wochen, am Sonntag der Bundestagswahl, über die Zukunft des Bürgermeisters entscheiden. Alle Fraktionen bekräftigten am Dienstag noch einmal, dass Thormählen auch dann nicht ins Rathaus zurückkehren werde, wenn die Bürger mehrheitlich gegen die Abwahl stimmen. So geht es am 22. September insbesondere darum, ob sich die Großgemeinde im Mai nächsten Jahres einen Thormählen-Nachfolger wählen kann, oder nicht.
Denn solange Thormählen offiziell im Amt ist, kann kein neuer hauptamtlicher Verwaltungschef gewählt werden, die Gemeinde müsste weiter ehrenamtlich geführt werden. Bis zum Sommer 2018, wenn Thormählens reguläre Amtszeit ausläuft. Es sei denn, das Norderstedter Amtsgericht geht in der öffentlichen Hauptverhandlung etwas über den im Juli erteilten Strafbefehl hinaus, der eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten vorsieht. Wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten verhängt, wäre Thormählens Beamtenstatus automatisch beendet, der Bürgermeister seinen Job sofort los, sofern er auf weitere Rechtsmittel verzichtet.
Noch ist allerdings nicht einmal bekannt, wann die Gerichtsverhandlung überhaupt beginnen könnte. Eine Gerichtssprecherin konnte dazu heute jedenfalls am Telefon keine Angaben machen.
Christian Meeder
5. September 2013
Hallo Sönke,
ich freue mich immer wieder über dein Zitat:
Dazu gehört der von mir schon zitierte A…H in der Hose.
Ich kann mir dann innerlich die Frage kaum verkneifen:
Laufen in manchen HU-Parteien nicht schon genug Ärsche in Hosen herum ?:
„Ich z.B. freue mich immer wieder, wenn es hier einigermaßen stressfreie Meinungsäußerungen gibt.
Irgendwann trifft ,man dann einen kreativen Mitstreiter persönlich und kann sagen:
Aich, sie sind das. Nett, sie einmal persönlich kennenzulernen“
„Ich kann mir dann innerlich die Frage kaum verkneifen:
Laufen in manchen HU-Parteien nicht schon genug Ärsche in Hosen herum ?:“
Herr Winckelmann, freue mich, Sie mal persönlich kennenzulernen, mit Hund oder im Rathaus…;-)…
Der Bürgermeister bittet um seine Abwahl. Warum tritt er dann nicht von seinem Amt zurück? Die Möglichkeit besteht doch! Aus finanziellen Gründen… In der freien Wirtschaft gibt es auch manchmal Schwierigkeiten mit Vorgesetzten und Angestellten, da kann man sich auch nicht zurücklehnen und einfach nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren weil das Verhältnis zerrüttet ist. Wer die monatlichen Bezüge aus der Gemeindekasse erhält, sollte dafür auch etwas leisten oder vom Amt zurücktreten. Otto Normalverbraucher müsste in dem Fall kündigen…
Wenn Hr. Thormählen weiterhin seine Bezüge von der Gemeinde erhalten möchte, dann soll er doch bitte dafür auch etwas tun oder zurücktreten!!!
Aber er ist doch beurlaubt worden, darf also seine Amtsgeschäfte gar nicht ausüben. Naja, und wenn er sich selbst unschuldig wähnt, hat er ja keinen Grund, zurückzutreten. Wäre für H-U natürlich am billigsten 🙂
Zitat aus dem Bericht oben „Alle Fraktionen bekräftigten am Dienstag noch einmal, dass Thormählen auch dann nicht ins Rathaus zurückkehren werde, wenn die Bürger mehrheitlich gegen die Abwahl stimmen.“ Dem entnehme ich, dass er für Nichts-tun seine Bezüge weiterhin beziehen möchte (wenn auch reduziert auf 70%) für nichts und wieder nichts. Nicht ins Rathaus zurück, nicht den Dienst leisten, aber auf Jahre noch die Bezüge kassieren. Und deshalb meine ich: entweder soll er ZURÜCKTRETEN (und der Gemeinde keine weiteren Kosten verursachen) oder die Amtsgeschäfte weiterführen und die Bezüge dann wohlverdient erhalten. Ich glaube auch nicht, dass die Mitarbeiter im Rathaus ein Problem mit ihm haben, das sind doch eher andere Henstedt-Ulzburger „Persönlichkeiten“.
Nein, nicht ganz richtig….
1) Wenn die Bürger ihn ABWÄHLEN, erhält er bis zum Ende seiner Wahlperiode ca 70% „Ruhegehalt“. Ein neuer Bürgermeister KANN gewählt werden
2) Wenn die Bürger ihn NICHT abwählen, bleibt er weiterhin im Amt bis zum Ende seiner Wahlperiode. Ein neuer Bürgermeister kann NICHT gewählt werden
3) Im Falle der NICHT-ABWAHL hat die Gemeindevertretung mehrfach einstimmig entschieden, den Bürgermeister weiterhin zu suspendieren. Er KANN also seine Arbeit gar nicht aufnehmen, wird weiterhin stellvertreten. Diese Entscheidung der Gemeindevertretung beruht nach anwaltlicher Beratung auf Kenntnisse aus den Gerichtsakten, die sie aber auf Grund des schwebenden Verfahrens NICHT öffentlich machen DARF.
4) Sollte sich die Gemeindevertretung umentscheiden, wird der Bürgermeister ebenfalls nach eigener Aussage wegen mangelndem Vertrauen seinerseits in die Gemeindevertretung NICHT in sein Amt zurückkehren, müßte weiterhin stellvertreten werden. DESHALB bat er ausdrücklich um seine Abwahl, um den Weg zu einem neuen Bürgermeister freizumachen.
5) Ein RÜCKTRITT ist für den Wahlbeamten „Bürgermeister“ während der Wahlperiode im Gesetz, der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) NICHT vorgesehen.
6) Es hätte möglicherweise, aber juristisch durchaus umstritten, eine winzige Möglichkeit zu so etwas, was man als Rücktritt verstehen könnte, zu einem nun nicht mehr möglichen Zeitpunkt gegeben: laut Gesetz mußte die Gemeindevertretung zweimal (!), mit einem festgeschriebenen zeitlichem Abstand dazwischen, mehrheitlich für die Abwahl stimmen. Sie hat das sogar auf Grund der Kenntnis der Aktenlage einstimmig getan. Erst NACH diesem zweiten Abwahlbeschluß konnte die Gemeindevertretung das AbwahlVERFAHREN, nämlich die Wahlentscheidung durch die Bürger, einleiten. In diesem winzigen Zeitfenster, nämlich zwischen zweiter Abwahl und Einleitung des Abwahlverfahrens, hätte sich der Bürgermeister theoretisch entscheiden können, sich dieser Wahl nicht zu stellen und wäre mit Datum zweiter Abwahl in den Ruhestand versetzt worden. Das hat mit Persönlichkeitsrechten zu tun, da so ein Wahlentscheid durch die Bürger in solchen Fällen leicht etwas mit „schmutzige Wäschewaschen“ im „Wahlkampf“ zu tun haben kann. Dieses Zeitfenster ist lange vorbei, also Schnee von gestern und juristisch sowieso umstritten…
Bis auf Punkt 6 ist alles der jedermann zugänglichen Gemeindeordnung zu entnehmen…
Nachtrag Punkt 2) :
….bleibt er weiterhin im Amt bis zum Ende seiner Wahlperiode UND ERHÄLT 100% seines Gehaltes….
Er kann um seine Entlassung bitten, das haben Sie vergessen. Dann bekommt er aber nicht nur kein Geld, auch seine bereits im Beamtenverhältnis erworbenen Pensionsansprüche sind dann evtl weg. Sowas kann man zwar von ihm fordern, aber da sollte ein jeder auch mal etwas ehrlich zu sich selbst sein: NIEMAND würde das tun (vor allem, wenn man der Ansicht ist, unschuldig zu sein).
Ja, das ist im Beamtenrecht geregelt.
Er verlöre alle Ansprüche als Beamter in Bezug auf Pension usw. würde er selbst Entlassung beantragen.
Im Gegenzug müßte der letzte Dienstherr ihn für die gesamte vergangene Beamtenzeit in der gesetzlichen Sozialversicherung nachversichern und zwar in voller Höhe, sowohl mit dem Arbeitgeber- als auch mit dem Arbeitnehmeranteil!
Siehe: http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/beamte2.htm
Herr Schumacher, ihr Wort in Gottes Ohr.
Ich kann es schon kaum mehr aushalten,
wie das Wort Unschuldsvermutung immer wieder
falsch verwendet wird.
Außerhalb eines Strafverfahrens hat das Wort nicht die mindeste Bedeutung, zumindest nicht als einzufordernde Haltung.
Jeder Mensch hat das Recht eine Vermutung auszusprechen, sofern er nicht gegen
gegen bestimmte Rechtsnormen verstößt.( Beleidigung, üble Nachrede etc. )
Schon Goethe sagte:
Getretener Quark wird selten stark !
Hallo Herr Winckelmann,
Goethe hat auch gesagt:
„Es hört doch jeder nur, was er versteht.“
Ich hoffe jetzt hat jeder verstanden, dass der Begriff der Unschuldsvermutung bei der Entscheidung, ob der Bürgermeister abgewählt werden sollte oder nicht, kein Entscheidungskriterium sein kann.
Viele Grüße
Horst Schumacher
Hallo Herr Schneider,
man kann förmlich spüren, wo Ihnen in Sachen Thormählen der Schuh drückt. Vielleicht kann ich mit ein paar Sätzen helfen, dass der Komplex „Arbeitsverhältnis“ und „Beamtenverhältnis“ etwas verständlicher wird.
Ein Beamter wird wie jeder Bürger in Deutschland für eine begangene Straftat angeklagt und von einem ordentlichen Gericht für diese Tat entsprechend der Schwere des Vergehens und der ausseren Umstände verurteilt.
Bei Bürgern, die im üblichen „Arbeitsverhältnis“ stehen, entscheidet dann der Arbeitgeber, ob der Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.
Bei Bürgern, die in einem Beamtenverhältnis stehen, ist bei einer Verurteilung bis zu zwölf Monaten Gefängnis für den Arbeitsplatz zunächst noch ein gewisser Schutz vorhanden.
Aber unmittelbar nach dem Urteil eines ordentlichen Gerichtes greift die Disziplinargerichtbarkeit.
Hier wird in einer zweiten Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht sehr detailliert untersucht, ob der Beamte gegen seine Pflichten nach dem Beamtengesetz verstoßen hat.
Durch Miterleben von Verhandlungen bei mehren Disziplinarkammern kann ich bestätigen, dass hier sehr genau geprüft wird, ob es eine Verletzung der Pflichten nach dem Beamtengesetz gegeben hat und wenn ja, wird der Angeklagte ein zweites Mal für das gleiche Vergehen bestraft.
Zwar ist auch hier die Palette der möglichen Strafen sehr gefächert, doch ist bei einer mittelschweren Pflichtverletzung nach dem Beamtengesetz der Verlust des Arbeitsplatzes mit Versorgungsabstrichen sehr schnell ein Thema.
Aha, so eine Art Immunität im Kleinen. Naja, ein Finanzbeamter kann notfalls sicher noch als Steuerberater umschulen, aber ein Lehrer wird es da schon schwerer haben. Insofern sicher auch OK. Vielen Dank für die Erläuterung, wieder was gelernt. 🙂
Liebe Leser und Leserinnen der HUN,
die Gegner der Abwahl des Bürgermeisters bemühen immer wieder die Unschuldsvermutung.
Dazu möchte ich auf folgendes hinweisen:
Unschuldsvermutung bedeutet nur, dass eine einer Straftat verdächtige Person im Strafverfahren während dessen gesamter Dauer als unschuldig zu gelten hat. Im Schadensabwehrrecht gilt die Unschuldsvermutung nicht. Sonst könnte der Lehrer, dem der Besitz von Kinderpornographie vorgeworfen wird, bis zum Abschluß seines Strafverfahrens weiter unterrichten. Der Mitarbeiter eines Rüstungskonzerns, dem Geheimnisverrat vorgeworfen wird, könnte an seinem Arbeitsplatz verbleiben. Haftbefehle wegen Wiederholungsgefahr wären nicht möglich.
Der Hauptausschuß musste sich also bei seiner Entscheidung, den Bürgermeister zu suspendieren, gar nicht mit der Unschuldsvermutung auseinander setzen, sondern prüfen, ob die Weiterbeschäftigung des Bürgermeisters unserer Gemeinde schaden würde. Und genau das wäre der Fall gewesen.
Dem Bürgermeister wird vorgeworfen, die Gemeinde – also uns Steuerzahler- durch eine strafbare Handlung um 13000,00 € geschädigt zu haben. Seinen früheren Arbeitgeber soll er um mehr als 50000,00 € geschädigt haben. Angesichts dieses angeblichen Vorwurfs hätte der Bürgermeister die Personalführung nicht mehr mit der notwendigen Autorität durchführen können. Er hätte die Gemeinde nach außen hin nicht mehr mit der von Dr. Mann angesprochenen notwendigen Integrität vertreten können, insbesondere bei Verhandlungen mit Investoren. Die Gemeindevertreter hätten mit dem Bürgermeister nicht mehr vertrauensvoll zusammen arbeiten können. Der öffentliche Imageverlust von Henstedt-Ulzburg wäre enorm gewesen.
Deshalb war die Suspendierung unerläßlich, um Schaden von unserer Gemeinde abzuwenden. Die Suspendierung bleibt auch über den 22. 9. 2013 hinaus unerlässlich, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung. Denn die Gründe bestehen weiterhin.
Zwar würde der abgewählte suspendierte Bürgermeister aufgrund des Beamtenrechts noch Bezüge von 350000,00 € erhalten , im Falle des Scheiterns des Abwahlverfahrens aber in Höhe von ca. 500000,00 €
Also möchte ich Sie alle noch ein Mal zur Abwahl des Bürgermeisters aufrufen, auch seinem eigenen Wusch entsprechend, was ihn sehr ehrt, weil auch er dadurch versucht, Schaden von Henstedt-Ulzburg abzuwenden.
Horst Schumacher
Ein Bürgermeister ist ein Beamter auf Zeit, spricht Wahlperiode.
Mir liegt noch immer der Satz in den Ohren: „Als Beamter hat man einen sicheren Job von der Wiege bis zur Bahre. Da müsste man schon silberne Löffel klauen, damit da noch was schiefgeht….“
Würde er verurteilt oder es würde sich sogar das angebliche „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“ erhärten, so wären das also nicht die sprichwörtlichen „silbernen Löffel“? Ich ahne es schon: Der Gesetzgeber hat in die relevanten Rechtsnormen wortwörtlich reingeschrieben „silberne Löffel“. 🙂 Und ausgerechnet geklaute Löffel waren ja nicht dabei, wenngleich die Liste schon etwas länger war… Naja, knapp daneben ist auch vorbei. 😉
Im Falle einer Verurteilung von wenigstens 12 Monaten würde er aber sofort aus dem Beamtenverhältnis fliegen, wenn ich das richtig mitbekommen habe. Somit wäre der „silberne Löffel“ durchaus über diese 12 Monate definiert. 😉
Mich wundert einfach nur, dass es in so einem Bürgermeister-Arbeitsvertrag (oder wie man es hierbei nennt) keine Klausel gibt, die eine fristlose oder zumindest nicht zu langfristige Kündigungsmöglichkeit vorsieht, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Im Privatsektor kann das alles sein, was die Integrität des Mitarbeiters insgesamt in Zweifel zieht, wie z.B. Getränkepfandbons selbst einlösen (statt die gesparten 0,25 EUR dem Arbeitgeber zu gönnen) oder ein Mettbrötchen essen, welches in einer Sitzung verschmäht wurde und aller Erfahrung nach im Teeküchen-Kühlschrank irgendwann angefangen hätte, zum Leben zu erwachen. Da die Gemeinde ja selbst auch Steuern erhebt, sollte jedes noch so winzige (vorsätzlich begangene) Abgabenvergehen doch grundsätzlich einen solchen wichtigen Grund darstellen. Wenn mein Chef mich bei einer Nebentätigkeit erwischt (auch wenn sie die Firma gar nicht schädigt), wäre nach seinem Gusto ggf. „aus die Maus“.
Ein Bürgermeister ist Beamter.
Die Integrität der Gemeindevertreter muss ebenfalls über jeden Zweifel erhaben sein.
Ist sie das ?
Das bezweflel ich und auch immer mehr Henstedt – Ulzburger sehr.
Wie sonst könnte man den Eindruck haben, als würden die Fraktionen die restliche Zeit bis zum 22.09.13 ausschließlich damit verbringen, die Bürger um jeden jeden Preis
zu überzeugen, einer Abwahl zuzustimmen.
Ich sage: “ Lasst uns unseren Bürgermeister nicht abwählen“.
Weise Männer/Frauen ändern Ihre Meinung(nach Erkenntnisgewinn und Bewertung aller Fakten)
Narren nie!
Danke Herr Kroemer, weise Worte, so ähnlich wollte ich das unter dem Beitrag von Herrn Göttsch schreiben. Es hat nichts mit „Wendehals“ zu tun, wenn man sich auch mal von Argumenten anderer überzeugen läßt und seine Meinung ändert.
Ich habe meine Meinung zur Abwahl/Nichtabwahl von Herrn Thormählen geändert, weil mich die feststehenden Umstände dazu zwingen.
Herr Thormälen wird nie wieder als Funktionsträger auf einem Stuhl im Henstedt-Ulzburger Rathaus sitzen. Dieser Sachstand läßt sich auch nicht durch eine Sympathiewahl verändern.
Wer Herrn Thormählen nicht abwählt – eine Abwahl ist sein Wünsch – beschert der Gemeinde eine bürgermeisterlose Zeit bis 2018.
Ich rufe hiermit ausdrücklich zur Abwahl von Herrn Thormählen auf, auch wenn mich jetzt Leute als Wendehals sehen.
Bei dem 2. Bürgerentscheid geht es nicht um Sympathien, da sind Fakten ausschlaggebend.
Und weil so gut wie nichts für eine Stadtwerdung spricht – nur um mit Norderstedt u. Kaltenkirchen an einem Tisch zu sitzen – ist hier mein Aufruf an die Bürgerinnen und Bürger von Henstedt-Ulzburg, laßt uns per Bürgerentscheid Gemeinde bleiben.
Zwar haben die bekannte Dame und zwei Herren versichert, dass sie sich nicht für das Amt des leeren Bürgermeisterstuhles bewerben, doch was wäre, wenn die Mehrheit
der Bürger für eine Stadtwerdung stimmen ?
Da braucht man kein Hellseher sein, um zu erraten, wer als erster die Bewerbung für
das Amt eines 1. Stadtrates abgibt. Ein Wunschjob durch die Hintertür mit allen erträumten Möglichkeiten.
Henstedt-Ulzburg muss Gemeinde bleiben.
Fakt ist, wenn die Bevölkerung Herrn Thormählen nicht abwählt, ist er von der Bevölkerung bestätigt. Ein rein demokratischer Vorgang.
Dann kann und muß der Hauptausschuß zusammentreten und den Bürgermeister in das Amt zurück holen. Auch das ist ein demokratischer Vorgang.
Nach meinen rechtlichen Auskünften kann der Hauptausschuss der Herrn Thormählen sein Misstrauen ausgesprochen hat (wider besseren Wissens?) ihn genauso in das Amt zurückholen.
Dazu gehört der von mir schon zitierte A…H in der Hose