Alte Kühlschränke – ein ganz heißes Thema!

Henstedt-Ulzburger, aufgepasst! Im Kreis Segeberg finden derzeitig vermehrt Sammlungen von Elektronik- und Elektronikaltgeräten statt. Die Sammlungen werden per Flyer meist für den darauf folgenden Tag angekündigt. Die Haushalte werden aufgefordert, beispielsweise Kühlgeräte, E-Herde, Waschmaschinen oder auch Kleingeräte an den Straßenrand zur Abholung bereitzustellen.

Im Regelfall erfolgt durch die Sammler ein nicht sachkundiger Umgang mit den Geräten. Sie werden „ausgeschlachtet“, Betriebsflüssigkeiten können austreten und so zum Teil nicht unerhebliche Schäden verursachen. Einige Sammler verschiffen die Geräte auch ins Ausland, wo sie ebenfalls von üblicherweise nicht kundigen Personen behandelt werden. Hintergrund dieser Sammelaktionen ist immer Gewinnerzielung auf billigste Art und Weise.

Nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen gewerbliche Sammlungen einer grundsätzlichen Anzeigepflicht. Ausgenommen von gewerblichen Sammlungen ist jedoch das Sammeln von gefährlichen Abfällen. Elektronik- oder Elekt-ronikaltgeräte sind grundsätzlich als gefährlicher Abfall anzusehen und aus diesem Grunde von derartigen Sammlungen ausgeschlossen.

Die Erfassung von Altgeräten erfolgt ausschließlich durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Wege-Zweckverband) oder den Vertreiber und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Erfolgt trotzdem eine Sammlung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geld-buße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Hinweise aus der Bevölkerung können bei solchen Sammlungen sehr zweckdienlich sein. Sobald ein verwertbares Kennzeichen oder Angaben über das Fahrzeug, Kopien des Flyers, Angaben über die sammelnden Personen, vielleicht auch Fotos vorliegen, erfolgt von Seiten des Kreises Segeberg eine weitere Ermittlung und Einleitung eines entsprechenden Verfahrens.

Hinweis: Sofern sich die Sammlungen auf nicht gefährliche Abfälle wie zum Beispiel Alttextilien, Geschirr und ähnliches beziehen, besteht von Seiten des Sammlers eine grundsätzliche Anzeigepflicht. In diesen Fällen kann nicht grundsätzlich von dem Verbot der Sammlung ausgegangen werden.

Mit Fragen oder Hinweisen zu diesem Thema können sich unsere Leser gerne an Frau Pohl bei der Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer 96 33 11 wenden.

HU-N

2. März 2013

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