Mitteilung aus dem Rathaus
Bürgermeisterin Ulrike Schmidt bittet alle Henstedt-Ulzburger*innen mitzuhelfen, dass auf den Gehwegen niemand durch Schnee- und Eisglätte zu Schaden kommt.
Aufgrund der aktuellen Witterungslage wird noch einmal auf die geltenden Regelungen für den Winterdienst hingewiesen:
Nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg sind die Grundstückseigentümer*innen verpflichtet, den Winterdienst an ihren Grundstücken zu erledigen oder erledigen zu lassen.
Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der Mischverkehrsflächen bis zu einer Breite von 1,50 m. Dies gilt auch für die Mischverkehrsflächen der verkehrsberuhigten Bereiche.
Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen ohne Salzzusatz zu bestreuen. Die Verwendung von Tausalzbeimengungen ist nur zulässig bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt werden kann, sowie an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- und Radwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigem auftauenden Material bestreut werden.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf Schnee und Eis nicht auf die Fahrbahn geschafft werden.
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr, gefallener Schnee und entstehende Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Diese Regelungen gelten nicht nur für private Wohngrundstücke, sondern auch für Gewerbebetreibende, Wohnungsgesellschaften, Eigentümer unbebauter Grundstücke und Eigentümergemeinschaften.
Wo ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen der Fußgänger entsprechender Streifen der Fahrbahn.
Die Durchführung der notwendigen Arbeiten liegt in Eigenverantwortung des jeweiligen Grundstückseigentümers, ohne eine Aufforderung der örtlichen Ordnungsbehörde abzuwarten.
Die Verletzung der Räum- und Streupflichten kann neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch zu eventuellen Schadenersatzansprüchen von Verunglückten führen.
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg kann auch im Internet eingesehen werden unter www.henstedt-ulzburg.de/Rathaus/Satzungen & Richtlinien/Reinigung der öffentlichen Straßen.
Ansprechpartnerin im Rathaus ist Frau Marquis, Tel. 04193/ 963 312, E-Mail: ordnungsamt@h-u.de.
pm
5. Februar 2021