Henstedt-Ulzburger Nachrichten

Im Garten ist oft des einen Freud des Nachbarns Leid

Vorbildlich geschnittene Hecke in der Bahnhofstraße

Heute ist Herbstanfang. Die Nächte werden nun wieder länger als die Tage. Wollpullis werden gegen T-Shirts getauscht und Heizungen auf Funktion getestet.

Auch für die Gartenbesitzer beginnt in dieser Zeit der Wechsel von Rasenmäher zu Hecken- und Astschere. Will man schließlich überbordende Hecken, Sträucher und auch Bäume nicht übermächtig werden lassen.

Allerdings teilen nicht alle Hobbygärtner die Ansicht, regelmäßige Rückschnitte in ihrem durchzuführen. Was beispielsweise aus ökologischer Sicht auch durchaus Sinn macht, kann jedoch zu Verstimmungen mit den Nachbarn führen. Sei es die Hecke, die über den Zaun wuchert oder die Äste des Baumes, die die Terrasse im Sommer verschatten.

Leider viel zu oft führt der Bewuchs zum Nachbarn dann auch zu Streitigkeiten, die den nachbarschaftlichen Frieden nachhaltig stören. Nicht selten gipfelt es in juristischen Auseinandersetzungen, die vielfach zu Ungunsten des vermeintlich ökologisch motivierten Gärtners ausgehen.

Besonders im von engen Reihenhaussiedlungen geprägten Henstedt-Ulzburg sollte man bei der Gartengestaltung mit viel Fingerspitzengefühl vorgehen. Eine wasserdichte Anleitung dafür liefert das schleswig-holsteinische Nachbarrechtsgesetzt in seiner aktuellen Fassung.

Danach gilt es zum Beispiel zu beachten, dass Bäume, Sträucher und Hecken, die höher als 1,20 m sind, mindestens einen Grenzabstand zum Nachbargrundstück von einem Drittel seiner Höhe haben müssen. Der Abstand wird dabei vom äußersten Blättchen und nicht vom Stamm gemessen. Das heißt, wer z.B. einen Baum mit einem Abstand von drei Metern zur Nachbarsgrenze setzt, sollte bei Rückschnitt darauf achten, dass die zukünftige Kronenausdehnung maximal bis einen Meter an die Grenze reichen darf.

Sollten dennoch Grenzabstände nicht eingehalten werden, kann der Nachbar den Rückschnitt auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand verlangen. Tut er das allerdings innerhalb von zwei Jahren nicht, verliert der Nachbar seinen rechtlichen Anspruch auf Rückschnitt.

Besser ist es jedoch in jedem Fall, mit einem Lächeln auch mal über den Gartenzaun zu zwinkern und sich auf eine für beide Seiten akzeptable Grenzbepflanzung zu einigen.

gw

22. September 2017