„Vor einer Auftragsvergabe sollten mehrere Preisangebote eingeholt werden“

Die Masche ist nicht neu, wird aber immer wieder versucht – so oder so ähnlich: Reisende „Dachdecker“ boten gestern gegen 14 Uhr einer allein lebenden Rentnerin in Henstedt-Ulzburg eine sofort notwendige Reparatur des Daches ihres Einfamilienhauses an. Die drei „Handwerker“ verlangten für die „Notreparatur“ satte 3.500 Euro von der Hausbesitzerin.

Die Frau schöpfte Verdacht und rief die Polizei. Die Beamten konnten die drei Männer noch in Tatortnähe antreffen und vorläufig festnehmen. Die „Handwerker“, 45, 35 und36 Jahre alt, verfügen über feste Wohnsitze und waren im Besitz einer Reisegewerbekarte. Ein Ermittlungsverfahren wurde dennoch eingeleitet.

Mit weiteren Aktivitäten der „Dachdecker“, die in einem VW-Transporter mit Hamburger Kennzeichen unterwegs sind, muss gerechnet werden. Vor einer Auftragsvergabe sollten immer mehrere Preisangebote von ortsansässigen beziehungsweise bekannten Handwerksbetrieben eingeholt werden, rät die Polizei Henstedt-Ulzburg.

JS

14.03.2012

One thought on "„Vor einer Auftragsvergabe sollten mehrere Preisangebote eingeholt werden“"

  1. Oha, „Schwerverbrecher“ in Henstedt-Ulzburg!

    Natürlich kann ich nicht beurteilen, ob das gemachte Angebot oder war es schon eine Rechnung (?) der Dachdecker korrekt oder überteuert ist. Denn über den geschilderten Sachverhalt ist keine nähere Beurteilung des vorliegenen Falls möglich.

    Was ich jedoch wieder feststellen muss, ist der Umsand, dass hier wieder mit Vorurteilen gegenüber dem Reisegewerbe gearbeitet wird,

    Grundsätzlich sind im Reisegewerbe tätige Handwerker nicht besser oder schlechter als das stehene Gewerbe. Da sie jedoch in der Regel keine Werbung schalten dürfen, sondern ihre Dienstleistung vor Ort anbieten und erbringen müssen, werden sie „dem fahrenden Volk“ oder „anderen Gaunern“ gleichgestellt. Dabei werden diese Handwerkern oft eine betrügerische Absicht oder „Schwarzarbeit“ unterstellt. Tatsächlich war es jedoch bis vor 10 Jahren die einzige Möglichkeit (Außer einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 HandwO) außerhalb des Meisterzwangs für Handwerker sich selbständig zu machen.

    Es ist somit keine „Masche“, wenn Reisegewerbetreibende ihre Dienste direkt anbieten, sondern entspricht den Vorschriften des Reisegewerberechts.

    Wohl zur Überraschung der örtlichen Polizei, sind im Reisegewerbe tätige Handwerker auch üblicherweise auch mit einem festen Wohnsitz ausgestattet. Denn dort wohnen sie und müssen oft Ihre Familie ernähren.

    Dennoch wird keine Handwerker es überraschend finden, wenn der Auftaggeber vor Vertragsabschluß weitere Angebot einholen wird. Dies gilt jedoch für jeden Auftrag von größerm Umfang …

    Egal ob als Privatperson, Firma oder Gemeinde …. ein Vergleich lohnt sich immer …

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