Rathaus-Erinnerung: Bürger sind für Reinigung der Wege verantwortlich

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Der Herbst ist da, das Laub auch – wie hier in der Falkenstraße

Information der Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg

Mit dem einsetzenden Herbst verschlechtern sich auch die Verkehrsverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmer. Wegeflächen und Fahrbahnen werden durch einsetzenden Laubfall und zunehmende Feuchtigkeit unter Umständen rutschiger und auch die Sichtverhältnisse sind oftmals eingeschränkt.

Zu dieser Jahreszeit haben die Grundstückseigentümer eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Straßenreinigung. In den 1970er oder auch noch 1980er Jahren war es, besonders in dörflich-ländlichen Gegenden noch Gang und Gäbe, dass an Samstagen der sogenannte „Rinnstein“ gereinigt wurde.

Tatsächlich besteht in Henstedt-Ulzburg die Reinigungspflicht für Wege, Rinnsteine und bereichsweise sogar Straßenflächen auch heute noch. Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg (www.henstedt-ulzburg.de/satzungen_richtlinien.html) überträgt die Reinigungspflicht in unterschiedlichen Bereichen auf die Nutzer der an Straßen und Wegen anliegenden Grundstücke. Neben der Reinigung der an ein Grundstück angrenzenden Gehweg- oder Fahrradwegflächen ist auch der eventuell erforderlich werdende Rückschnitt von auf die Wegeflächen ragendem Bewuchs zu beachten.

Werden Verkehrsteilnehmer hierdurch behindert, oder kommt es gar zu Unfällen, kann dies erhebliche Bußgelder für die Grundstückseigentümer nach sich ziehen. Die im Rahmen der Wegereinigung erforderlich werdende Entfernung von Falllaub gehört ebenfalls hierzu und ist bei entsprechendem Laubanfall gegebenenfalls sogar mehrfach wöchentlich durchzuführen. Diese Regelungen gelten nicht nur für private Wohngrundstücke, sondern auch für Gewerbebetreibende, Wohnungsgesellschaften, Eigentümer unbebauter Grundstücke und Eigentümergemeinschaften.

Während der diesjährigen Strauchgutaktion vom 16. Oktober bis 18. November 2017 können auf der Kompostierungsanlage „Op´n Haidbarg“ Grünabfälle kostenlos abgegeben werden.

H-UN

19. Oktober 2017

5 thoughts on "Rathaus-Erinnerung: Bürger sind für Reinigung der Wege verantwortlich"

  1. ……und auf dem Rundwanderweg / Jogging-Route funktionieren nicht alle Laternen, und das seit Wochen. Außerdem werden einige Laternen durch Baumbewuchs in Höhe von ca. 2,5 m so verdeckt, daß sie nur einen Teil der Strahlkraft für den Fußweg liefern können…..

  2. Neben der Reinigung der an ein Grundstück angrenzenden Gehweg- oder Fahrradwegflächen ist auch der eventuell erforderlich werdende Rückschnitt von auf die Wegeflächen ragendem Bewuchs zu beachten.

    Gilt das nicht auch, wenn Baumkronen ca 1,5 m in den öffentlichen Raum ragen und eine gemeindliche Laterne so eindämmen, dass die Wege und Strarssen nur noch schmal keilfömig beleuchten ? Wenn alte Damen sich kaum noch abends trauen dort zu gehen ?

    Werden Verkehrsteilnehmer hierdurch behindert, oder kommt es gar zu Unfällen, kann dies erhebliche Bußgelder für die Grundstückseigentümer nach sich ziehen

    Diese Regelungen gelten nicht nur für private Wohngrundstücke, sondern auch für Gewerbebetreibende, Wohnungsgesellschaften, Eigentümer unbebauter Grundstücke und Eigentümergemeinschaften.
    Muss die Geminde dass nicht bei den Grundstückseigentümern durchsetzen ?

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