Ein Appell an Henstedt-Ulzburgs Ex-Bürgermeister: Volker Dornquast, erweisen Sie der Gemeinde noch einen Dienst!

Fraktionsvorsitzende_Donnernder Applaus bei der jüngsten Einwohnerversammlung für den zwangsbeurlaubten Bürgermeister Torsten Thormählen! Geht’s noch? Da spricht die gesamte Gemeindevertretung – gerade erst von den Bürgern gewählt – dem suspendierten Verwaltungschef das Misstrauen aus, wie es auch die vorherige Gemeindevertretung schon getan hatte, und die Einwohner applaudieren Thormählen, fallen ihren Kommunalpolitikern geradezu in den Rücken, ignorieren offenkundig Tatsachen, die gegen Thormählen als Bürgermeister von Henstedt-Ulzburg sprechen:

# Die Kieler Staatsanwaltschaft hält ihn für einen Betrüger, beantragt gegen ihn eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten auf Bewährung.

# Ein Norderstedter Amtsrichter ist von Thormählens Schuld ebenfalls überzeugt, folgt dem Antrag der Staatsanwälte und verhängt zusätzlich eine Geldstrafe von 10.000 Euro für den Fall, dass Thormählen diesen Spruch annimmt. Der allerdings legt Widerspruch ein. Jetzt folgt ein öffentlicher Prozess gegen den Noch-Bürgermeister.

# Thormählen selbst räumt ein, als Verwaltungsleiter in Henstedt-Ulzburg eine Nebentätigkeit ausgeübt und seinem Arbeitgeber nicht angezeigt zu haben. Und er fordert die Bürgerinnen und Bürger dieser Gemeinde auf, ihn von seinem Amt abzuwählen, da er angesichts der Haltung der Gemeindevertretung wohl keine Chance mehr sieht, an seinen Schreibtisch im Henstedt-Ulzburger Rathaus zurückzukehren.

Und doch – oder gerade deswegen – gibt es bei der Einwohnerversammlung für Thormählen, der sich als unschuldig darstellt, tosenden Beifall. Er ist unbestritten beliebt bei vielen Bürgern der Gemeinde. Er sei eben der „Bürgermeister der Herzen“, formuliert eine Leserin in den Henstedt-Ulzburger Nachrichten. Was er getan habe, sei doch gar nicht so schlimm, hört man aus Gesprächen im Dorf. Manche Bürger tun die Fakten einfach als Gerücht ab. „Der ist doch gar nicht verurteilt“, lautet ein Pro-Thormählen-Argument. Und am häufigsten ist die These zu hören, die Unschuldsvermutung habe nach wie vor auch für Torsten Thormählen zu gelten.

Diese Ansicht wird übrigens auch von der stellvertretenden Bürgermeisterin Elisabeth von Bressensdorf (CDU) immer wieder vehement vertreten. Als Volljuristin muss sie das wohl auch sagen. Aber als Gemeindevertreterin, die sie ja schließlich auch noch ist? Sie hat doch auch die gemeinsame Erklärung der Politiker unterschrieben, die in dem Appell an die Einwohner gipfelt, „im Interesse und zum Wohle der Gemeinde durch Abwahl des Bürgermeisters den Weg freizumachen für eine Wiederbesetzung der Stelle“. Was motiviert die CDU-Frau nun wirklich: realpolitische Argumente oder doch emotionale Nibelungentreue?

Überhaupt ist auffällig: Die zahlreichen Pro-Thormählen-Claqueure bei der jüngsten Einwohnerversammlung sind offenkundig überwiegend der Gruppe konservativ eingestellter Bürger der Gemeinde zuzurechnen. Möglicherweise repräsentieren sie sogar die Mehrheit der Wählerschaft. Ist es da nicht Aufgabe der CDU, die sich ja als Sachwalterin der Konservativen versteht, aufklärend tätig zu werden und mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass Volkes Stimme und Meinung der gewählten Volksvertreter nicht auseinanderdriften?

Vielleicht sollte der christdemokratische Landtagsabgeordnete Volker Dornquast einmal darüber nachdenken. Er ist der richtige Mann für eine solche Aufgabe. Der ehemalige Bürgermeister genießt nach wie vor großes Ansehen im Ort, man hört auf ihn. Und er ist nicht ganz unbeteiligt an der Situation, in der sich die Gemeinde heute befindet: Wäre er nicht als Staatssekretär nach Kiel gewechselt, gäbe es heute keinen auf CDU-Vorschlag gewählten Bürgermeister Torsten Thormählen und das mit seiner Person verbundene Problem. Der Bürgerentscheid am 22. September wäre nicht nötig geworden, die Demokratie wäre nicht in diese tragische Konfliktsituation geraten.

Wenn Dornquast heute klar Stellung bezieht und den Bürgerinnen und Bürgern unmissverständlich verdeutlicht, welche Folgen es für Henstedt-Ulzburg hat, wenn sie den Bürgermeister nicht abwählen und der Empfehlung ihrer Gemeindevertreter nicht folgen, kann ein Desaster – Bürger hier, Politiker dort – vermieden werden. Es geht in einem Monat nicht um eine emotionale Entscheidung, sondern um das Ansehen und das Selbstverständnis unserer Gemeinde.

Volker Dornquast, erweisen Sie Henstedt-Ulzburg noch einmal einen Dienst!

Jörg Schlömann

18. August 2013

 

18 thoughts on "Ein Appell an Henstedt-Ulzburgs Ex-Bürgermeister: Volker Dornquast, erweisen Sie der Gemeinde noch einen Dienst!"

  1. ich bin Bundesbeamtin und auch ich musste meinen Zweitjob anmelden. Aber nach einem Stellungswechsel musste ich mir das nicht erneut genehmigen lassen. Genehmigt ist genehmigt. Ich weiss nicht, warum das bei Landesbeamten anders sein sollte. Herr Thormählen hat die Orte der Tätigkeit gewechselt, aber nicht das Land Schleswig-Holstein.

    1. Der zarte Unterschied zwischen Bundesbeamten, Landesbeamten und Wahlbeamten ist Ihnen als Bundesbeamtin wirklich nicht geläufig??

      Sogar wenn ein Beamter – egal ob Land oder Bund, ein Wahlmandat übernimmt, ist er für die Zeit der Mandatsübernahme „aus dem Dienst“ =ohne Bezüge beurlaubt (sofern das Mandat einen Vollzeitjob bedeutet und mit einem festen Einkommen und nicht nur Aufwandsentschädigungen verbunden ist).

      Ein Wahlbeamter ist nicht automatisch Landes- oder gar Bundesbeamter…

  2. @ Herrn Karthe:
    Vergessen wir doch bitte nicht, dass aus der Gemeinde Ellerau der Anstoß für die Ermittlungen gegen die Herren Thormählen und Lange erfolgte. Nun werden die Politiker in HU, die nach erneuter Beratung durch einen renommierten Fachanwalt weiterhin die Fortführung der Dienstgeschäfte durch Herrn Thormählen ablehnen, angeprangert. Mittlerweile ist Anklage erhoben worden und das Strafverfahren eröffnet. Der vorausgehende Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten liegt zwei Monate unter dem Strafmaß, bei dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unmittelbar mit der Verurteilung erfolgen würde. Dies ist kein Pappenstiel. Das kann auch nicht mit „hätte seinen Zweitjob nicht korrekt angemeldet“ verniedlicht werden, sondern bleibt Vorwurf des Betruges. Solange das Strafverfahren läuft, verbietet es sich, Herrn Thormählen als Repräsentanten und Verwaltungsleiter der Gemeinde Henstedt-Ulzburg tätig werden zu lassen.

  3. Zu der Fragestellung nach dem Quorum schreibt das Innenministerium des Landes:

    „Die Bürger können einen direkt gewählten Bürgermeister auch wieder abwählen, wenn mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten den Abwahlantrag unterzeichnen. Bei der anschließenden Abstimmung ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.“

    Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/KommunalesSport/Kommunalrecht/Buergerrechte/Buergerrechte_node.html

  4. „…Dann müssen wir uns an diesem Punkt mit verschiedenen Meinungen trennen…“

    So ist es wohl… Macht aber doch nix! Ich bin kein Jurist und habe ganz bestimmt auch die Weisheit nicht gepachtet! Ich diskutiere halt gerne auf angenehmer Ebene!!

  5. … ein zarter Blick in die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein schafft da doch Klarheit! Warum spekulieren? Sie ist im Internet leicht zu finden….

    – ein Wahlbeamter ist ein Beamter auf Zeit, nämlich für seine Wahlperiode
    – Er kann weder kündigen noch gekündigt werden, da dieses zeitlich begrenzte „Beamtentum“ kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes ist
    – ein Rücktritt ist nur indirekt möglich, direkt nicht vorgesehen
    – der direkte rechtliche Weg ist das Abwahlverfahren. Der Bürgermeister selbst kann dieses nicht für sich beantragen! Das Abwahlverfahren kann per Beschluß von der Gemeindevertretung eingeleitet oder von 20% der wahlberechtigten Bürger beantragt werden.
    – Beschließt die Gemeindevertretung das Abwahlverfahren, muß sich der Bürgermeister diesem nicht stellen. Er kann darauf „verzichten“, da der „Wahlkampf“ erfahrungsgemäß leicht so etwas wie „schmutzige Wäsche waschen“ haben kann. Das ist dann quasi der indirekte Rücktritt, der Bürgermeister wäre dann am Tage nach dem Beschluß bereits im „Ruhestand“.

    Natürlich hat das Ganze mit Geld zu tun! Am lukrativsten für den Bürgermeister ist natürlich, wenn er seitens der Bürger nicht abgewählt wird, gleichzeitig die Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung aufkündigt und so zwangsläufig volle Gehaltsbezüge auf Grund der zwangsläufig folgenden weiteren Suspendierung bis zum Ende der Wahlperiode erhält. Schön, aber leider nicht rechtlich möglich, wäre also im Bürgerentscheid namentlich abstimmen zu lassen und dann die Kosten für die Dauersuspendierung dann auf seine glühenden Verehrer umzulegen…

    Eine „Entlassung“, also vollständige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, hätte nicht nur den Verlust aller Ruhegehaltsansprüche zur Folge, sondern der letzte Dienstherr müßte alle (!) Beamtenzeiten nachversichern! Also auch die, die vor dem Wahlbeamtenstatus bestanden haben! Und zwar in voller Höhe, sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil!!!

    1. Fehlt nur noch der Hinweis, daß im Falle der Abwahl der Stimmenanteil mindestens 25% der WahlBERECHTIGTEN betragen muß. Das könnte mit Blick auf die letzte Kommunalwahl fast kritisch werden. 😉

      1. Nööö, da hat sich ein bißchen was geändert, aber knapp könnte es trotzdem werden:


        § 57d
        …..

        (2) Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20% der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss.

        Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften
        über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden.

        WENN also 20% der Wahlberechtigten gültige Stimmen abgeben, DANN entscheidet DEREN Mehrheit….

        1. Sicher? Für mich ist da nicht ersichtlich, ob sich die 20% auf „die Mehrheit“ oder auf „der gültigen Stimmen“ bezieht. Oder gibt es da im deutschen Sprachgebrauch eine Regelung, die besagt, daß es sich grundsätzlich auf die letzte Tatsache vor dem Komma bezieht? Von sowas hab ich keine Ahnung, ist eine ernst gemeinte Frage.

          1. …das „die“ nach dem Komma bezieht sich auf „Mehrheit“ vor dem Komma. Bezöge es sich auf „die gültigen Stimmen“, würde der Satz enden mit „müssen“ und nicht mit „muß“ ….

            1. Das mit „muß“ und „müssen“ kann ich nachvollziehen, war mir gar nicht aufgefallen; hatte mir allerdings zwischenzeitlich überlegt, daß „der gültigen Stimmen“ ja auch nur ein „Zusatz“ ist, den man theoretisch auch in Klammern setzen könnte. Allerdings, somit beziehen sich die 20% also unumstritten auf „die Mehrheit“ und das macht Ihren letzten Satz von 16:01 Uhr meiner Meinung nach falsch: mindestens 20% der Wahlberechtigten müßten für die Abwahl stimmen, also müßten selbst bei einem knappen Ergebnis mindestens 40% der Wahlberechtigten überhaupt eine gültige Stimme zu dem Thema abgeben (und eben nicht: 20% müssen abstimmen und davon entscheidet dann die Mehrheit). Somit bleibe ich dabei: DAS könnte kritisch werden, zumal vermutlich nicht jeder, der zur Bundestagswahl geht, überhaupt zu dem Thema eine Stimme abgibt.

              1. In dem „einfachen“ Wahlverfahren „Bürgerentscheid“ spielen Verhältnisrechnung, Überhangmandate usw. keine Rolle. Zur Wahl stehen darf nur eine eindeutig formulierte Frage, die genauso eindeutig nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden darf, um die Gültigkeit des Wahlscheines auszulösen. Änderungen auf dem Wahlschein, beides ankreuzen, irgendwelche Zusätze führen automatisch zu einem ungültigen Schein, bzw. ungültiger Stimme.

                Laut Gesetz gefordert ist, das mindestens 20% der Wahlberechtigten „gültige“ Stimmen abgeben. Also „Ja“ und „Nein“ zusammengerechnet (!) müssen 20% entsprechend.

                Nehmen wir an, es nehmen nur diese mindest geforderten 20% überhaupt nur an der Wahl teil. Eine gewisse Anzahl dieser Wähler gibt nun wiederum ungültige Wahlzettel ab… Beides angekreuzt, durchgestrichen, leer gelassen… Dann würden die verbleibenden gültigen Ja- und Neinstimmen zusammengerechnet nicht mehr der geforderten Mindestanzahl 20% der Wahlberechtigten entsprechen, eine gültige Wahl wäre nicht zustande gekommen.

                Geben aber mindesten 20% plus eine Stimme gültige (!) Wahlscheine ab, dann entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (entweder „Ja“ oder eben „Nein“) diese Wahl.

                Kommen keine 20% gültige Stimmen zustande, kommt § 16g, Absatz 7 zum tragen:


                § 16g, Abs. 7:
                ……
                (7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20v. H. der Stimmberechtigten beträgt.

                Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

                Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden.


                1. Aber jetzt steht es da doch schon wieder?!
                  Zitatanfang
                  § 16g, Abs. 7:
                  ……
                  (7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20v. H. der Stimmberechtigten beträgt.
                  Zitatende
                  Die Mehrheit der Stimmen, die etwas entschieden haben (und nicht alle, die abgestimmt haben), müssen 20% der Stimmberechtigten sein! Und dasselbe besagte doch auch schon Ihr vorher zitierter §57d.

                  1. … auch da steht ganz eindeutig:

                    „….entschieden, in dem sie von der Mehrheit DER GÜLTIGEN STIMMEN“… Also „Ja“ und „Nein“ ZUSAMMENGERECHNET !!!

                    weiter: „DIESE Mehrheit“…. nämlich die der zusammengerechneten (!!!) Ja- und Neinstimmen, denn nur die ergeben die gültigen Stimmen INSGESAMT, muß mindestens 20% der Wahlberechtigten ergeben!

                  2. Dann müssen wir uns an diesem Punkt mit verschiedenen Meinungen trennen. 😉 Meiner Ansicht nach macht in dem Satz der zweite Verweis auf die Mehrheit („diese Mehrheit“) und deren benötigten 20% nur Sinn, wenn die 20% eben als Mehrheit (und nicht Gesamtheit gültiger Stimmen) zu verstehen sind. Andernfalls hätte man sich das Wort „Mehrheit“ in dem Satz nach dem Komma gespart und dann würde ich Ihnen auch sofort recht geben, dann würde auch ich das aus dem Satz lesen, was Sie lesen.
                    Außerdem kommt mir gerade mal in den Kopf, daß eine Mehrheit nicht (wie Sie behaupten) die zusammengerechneten Ja- und Neinstimmen sein können, denn das ist keine Mehrheit sondern eine Gesamtheit.

  6. und Herr Dornquast soll jetzt zum Sündenbock gemacht werden….wird ja immer besser

    wenn ich am Mittwoch alles richtig verstanden habe, ist Herr Thormählen nach Beendingung seiner Beratertätigkeit von einem FDP Mitglied persönlich angezeigt worden. Das hätte man vielleicht auch intern regeln können, ohne der Gemeinde im Ansehen zu schaden. Ich wähle ihn auch nicht ab …außerdem wenn wir ihn schon bezahlen..kann er auch arbeiten…und Gemeinde bleiben wir auch…davon bin ich überzeugt

    1. „…Gemeinde bleiben wir auch….davon bin ich überzeugt“

      Ich kann Sie beruhigen, denn „Gemeinde“ bleiben wir in jedem Fall! Heutzutage ist nämlich „Gemeinde“ der Oberbegriff für „Städte und Dörfer“, teilweise mit Fremdwort „Kommunal- …“ bezeichnet.
      Das zuständige Gesetz für Dörfer und Städte ist die „Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein“, welche Sie in der aktuellsten Fassung jederzeit hier einsehen können:

      http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

      Die Zeit der Hanse ist vorbei, fürstliche Privilegien wie Marktrecht usw, sind Schnee von gestern….

      Stadtrecht kann heute beim Land beantragt werden, die „Bedingungen“ sind, sagen wir mal, etwas allgemein gehalten, nicht sonderlich schwer zu erfüllen. Gerade Ulzburg mit dem Rathaus (!), Hochhäusern, einem im Bau befindlichen „City Center“, in Bebauungsplänen vorgesehenen „geschlossenen Häuserfronten mit Straßenrandbebauung“ zeugen nun ja nicht gerade von dörflicher Idylle… Unter wessen Amtsführung wurde doch diese „Ortprägung“ im Wesentlichen initiiert? *schmunzel*….

      Für Städte gibt es eine Reihe von „Kann-Vorschriften“, die man erfüllen KANN aber nicht MUSS…. Hauptamtlicher Stadtrat z.B.

      Es gibt keine Rechtsvorschrift, die ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt mit einer anderen Gemeinde (Dorf oder Stadt) expliziet verbietet. Ob es überhaupt sinnvoll ist, wenn sich zwei wirtschaftlich konkurrierende Gemeinden eines teilen, sei dahingestellt… Wie ist es da z.B. mit dem Datenschutz…?

      Vorgeschrieben ist aber:

      – ein (!) Verwaltungsbeamter muß die Qualifikation „höherer Dienst“ haben. Schau ich mir die Berufsbezeichnungen der vorhandenen an, sehe ich die Bedingung als bereits erfüllt.

      – Zusätzliche dann auf das Ordnungsamt kommende Aufgaben erfordern die Schaffung einer (!) „Viertel-Planstelle für eine Bürokraft“…

      – die Kommunalaufsicht wechselt vom Kreis zum Innenministerium des Landes… Liegt hier etwa der „Pferdefuß“???

      Eine Namensänderung ist nicht erforderlich, könnte aber mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Gemeindevertreter beschlossen werden. Dazu braucht es die Bürger nicht…

      Bei Namesbeibehaltung könnte übergangsweise auf offiziellen Schildern das Wort „Gemeinde…“ mit „Stadt..“ überklebt werden, bis diese Schilder sowieso mal ersetzt/erneuert werden. Die halten auch nicht ewig….

      „Papier“, also Umschläge, Briefbögen, Formulare usw. werden doch hoffentlich schon heute nicht mehr tonnenweise im Keller gelagert? Die Änderung der Druckvorlagen im PC macht heute jede/r Zwölfjährige zwischen Schularbeiten und Abendbrot….

      – großen, möglicherweise sogar Gewerbesteuer zahlenden Betrieben ist die Bezeichnung der „Gemeinde“ völlig wurscht… Da zählen Hebesätze, Preise für erschlossene Gewerbegebiete, Infrastruktur, Verkehrsanbindung. Die Kennzeichnung „Dorf“ auch nicht „Dorf im Grünen“ spielt da mit Sicherheit keine Rolle…

      Die beliebte Bezeichnung für Henstedt-Ulzburg „Größte Gemeinde in Schleswig-Holstein“ ist sowieso falsch, da „Gemeinde“ rechtlich der Oberbegriff für Städte und Dörfer ist…. Und ein paar Städte gibt es schon noch in Schleswig-Holstein, die etwas größer als Henstedt-Ulzburg sind…

      Also warum sich emotional ereifern? Lohnt doch gar nicht! Lieber die Gemeindeordnung lesen und nüchtern und sachlich abwägen… Alles hat seine Vor- und Nachteile…

  7. Hier wurde ja nun schon fast alles zum o.a. Thema in div. Leser-eMails niedergeschrieben:

    http://ulzburger-nachrichten.de/?p=18431#comment-6770

    Kann mir aber meine Meinung kein zweites Mal verkneifen:
    ————————————————————————–
    Die Hetzkampagne der ortsansässigen Politik gegen einen Mann der seine „Zweitjob“ nicht korrekt gemeldet hat ist schon menschenunwürdig.

    Mal darüber nachgedacht, in wie viel hundert Aufsichtsräten unsere Politiker sitzen und tausende von Euro Nebenbezüge beziehen (wenn auch sicher gemeldet)?

    Ich es diese ganze Theater wert gewesen, einen super Bürgermeister zu verlieren und der Gemeinde und Hr. Thormählen durch Mutmaßungen so im Ansehen so zu schaden?

    Ich werde Herrn Thormählen auch nicht abwählen
    (auch nicht wenn Hr.Dornquast darum bitten würde) !!

    Und ……. wir bleiben Gemeinde !! 😉

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